Wissenschaft und Forschung

Karlsruhe

Studienplatzvergabe für Medizinstudium mit Numerus Clausus teilweise verfassungswidrig

Das Auswahlverfahren für ein Medizinstudium verletzt die Chancengleichheit der Studierenden und ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat heute der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Nun sind neue Regelungen gefragt.
Hörsaal an einer Universität

Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot.

Außerdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. 

Bund und Länder müssen deshalb bis Ende 2019 die Auswahlkriterien neu regeln. So soll beispielsweise sichergestellt werden, dass Auswahlgespräche an Universitäten bundesweit in "standardisierter und strukturierte Form" stattfinden.

Für das Fach Humanmedizin gab es zuletzt 62.000 Bewerber, aber knapp 11.000 Studienplätze. Deshalb gilt ein sogenannter Numerus Clausus, es zählt also der Notenschnitt im Abitur: 20 Prozent der Studienplätze werden zentral über diese Abiturnote vergeben. 20 Prozent der Plätze gehen über teils lange Wartezeiten an die Bewerber und 60 Prozent über diverse Kriterien der einzelnen Universitäten.

(Dienstag, 19.12.17 - 11:06 Uhr   -   3217 mal angesehen)

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